hab mal in einer ruhigen minute nachgeschaut in den tiefen der straßenverkehrsordnung: demnach ist das thema "personenbeförderung" geregelt im § 21 stvo.
explizit zu unserem thema gibt es ausführungen im absatz 2:
"die mitnahme von personen auf der ladefläche oder in laderäumen von kraftfahrzeugen ist verboten. dies gilt nicht, soweit auf der ladefläche oder in laderäumen mitgenommene personen dort notwendige arbeiten durchzuführen haben."
die weiteren ausführungen im absatz 2 regeln baustellenfahrzeuge innerhalb von baustellen sowie anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche zwecke eingesetzt werden.
die "3. verordnung über ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen vorschriften" macht aussagen zu diesem absatz 2 :
"auf der ladefläche und in laderäumen von kfz dürfen seit der am 01.01.06 in kraft getretenen neufassung des absatz 2... grundsätzlich keine personen mehr mitgenommen werden. wegen der mit einer solchen beförderung verbundenen gefahren hat der verordnungsgeber die rechtslage weitgehend an die zur ( seit langem verbotenen ) mitnahme auf ladeflächen von anhängern angeglichen. ladefläche ist die fläche zur beförderung von gütern und gegenständen.
das beförderungsverbot gilt auch für rings umschlossene ladeflächen mit sitzen. absatz 2 satz 2 erlaubt die mitnahme von personen nur noch dann, wenn diese auf der ladefläche oder im laderaum arbeiten müssen. es genügt zum beispiel nicht mehr, wenn sie bei oder nach der lieferung arbeiten auszuführen haben.
aus anderen als in den in absatz 2 bezeichneten gründen dürfen personen auf ladeflächen nur mit besonderer erlaubnis mitgenommen werden. ausnahmenerteilung durch die straßenverkehrsbehörden gemäß § 46 absatz 1 nr. 5a stvo..."
dort steht dann:
"... die straßenverkehrsbehörden können in bestimmten einzelfällen oder allgemein für bestimmte antragsteller ausnahmen genehmigen... von dem verbot der unzulässigen mitnahme von personen ..."
quelle: beck'sche kurzkommentare hentschel/könig/dauer, 40. auflage straßenverkehrsrecht
übrigens:
der verwarnungsgeldkatalog sieht für einen ( folgenlosen ) verstoß gegen das mitnahmeverbot von personen auf der ladefläche eine verwarnung mit verwarnungsgeld in höhe von 5 euro vor
in diesem sinne, lieben gruß,
der martin+