Wie eben schon gesagt, sind Phantasieuniformen nicht strafbar. Gefahr könnte hier im Einzelfall jedoch aus § 132a Abs.2 StGB drohen, wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Es liegt nämlich zunächst de facto im Ermessen des Staatsanwaltes/Amtsrichters festzustellen, wann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Abs.2 vorliegt, d.h. wann die Bekleidung wie eine inländische oder ausländische Uniform aussieht. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des BGH dann erfüllt, wenn "nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung möglich ist".
Das ist das, was der Kollege eben schon sagte: je dichter am Original, desto dünner das Eis.
Das nennt man Grauzone...
In diese fällt auch das Tragen von Uniformen auf Privat/Veranstaltungsgelände. Der Kommentar für den Praktiker sagt hier prinzipiell, dass ein öffentliches Tragen zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist; es reiche die Verwendung in einer geschlossenen Gesellschaft (Fischer, § 132a Rn.22), er rudert dann aber etwas zurück, in dem er auch auf offensichtlich andere Entscheidungen hinweist.
Das Tragen einer Uniform als bloße Maskerade (egal aus welchen Gründen) verletzt jedoch nicht den Schutzbereich des § 132a StGB - und darauf würde ich abstellen, wenn wir als Horde von Bekloppten auf einem Fahrzeugtreffen zum Fahrzeug passende Uniformen anziehen...
Gruß
Elmar