Revitalisieren des alten Nummernschildes

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Rafi
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Beitrag von Rafi »

Dann will ich auch noch die Farbe nachschieben. Im Original was die Platte schwarz glänzend. Die wurde dann irgendwann mal schwarz matt nachgepinselt. Die Zahlen+Buschstaben sind aus dem Alu geprägt. Waren dann also vor zig Jahren sicher auch mal Alu glänzend.

@ bronisius, ist denn bei dieser Vorlagenseite jetzt was passendes dabei? Oder find ich das da nur nicht?
 

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bronisius
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Beitrag von bronisius »

Mandatory
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UK Number Plate TOP!!!!!!

das sind die besten. wobei bei der 4 aufzupassen ist. siehe das posting weiter oben.... die 4 sollte auf der senkrechten oben offen sein.... ihr wisst, was ich meine!

gruß, goran
 

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Welche Farbe ein Landy hat ist völlig egal - Hauptsache matt!!!!

1986 exMOD LR90 ST/HT 200TDi (ex 2,5 N/A)
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bonni
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Beitrag von bonni »

goran hat geschrieben:...Ich suche mal weiter!...
ich auch, sobald ich wieder an meine "quellen" komme :wink:

bin mir ziemlich sicher, dass da irgendwo in den niederungen meines wissens irgendetwas darüber bekannt ist.

aber da ich nicht mehr der jüngste bin, muss ich das geduldige papier dazu befragen :roll:

melde mich dazu...
 

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Kieler
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Beitrag von Kieler »

Zu der Frage nach den Originalnummernschildern an Oldtimern:

Es gibt einige Oldtimerfahrer, die sich einen Satz Originalnummernschilder für ihren Oldtimer besorgt haben, z. B. für einen amerikanischen Wagen Nummernschilder aus Florida. Die machen sie aber nur auf Oldtimertreffen statt der deutschen Schilder dran (deutsche Schilder ab, Floridaschilder dran) und auch nur auf solchen Treffen, die auf Privatgelände stattfinden und auch dann nur, solange das Auto steht. Das sieht für Besucher und Fotographen halt schöner aus. Das betrifft allerdings nur die Blechschilder in Originalform.

Bei aufgemalten Schildern in leicht abweichender Größe/Form/Farbe mag das aber anders aussehen. Wer kennt schon alle Formen von Nummernschildern weltweit? Wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, hätte ich keine Bedenken.

Viele Grüße

Kieler
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

so, melde mich noch einmal zum thema:

die gemeine rüsselseuche hatte mich einige tage beeinträchtigt, gestern konnte ich dann aber mal intensiver "blättern".
hier das überraschende ergebnis:

im letzten jahr wurde die straßenverkehrszulassungsordnung ( stvzo ) überarbeitet und ging zum größten teil in die neue "fahrzeugzulassungsverordnung" ( fzv ) auf.

bis dahin gab es den §60 stvzo, der die fragen zur hier diskutierten kennzeichenproblematik regelte.

demnach war in absatz 10 geregelt:
...außer dem ( amtlich zugeteilten ) kennzeichen darf nur das unterscheidungskennzeichen für den zulassungsstaat ( großbuchstabe D ) am fahrzeug angebracht werden...

absatz 11 sagte:
zeichen und einrichtungen aller art, die zu verwechslungen mit kennzeichen oder unterscheidungskennzeichen ( D ) führen oder deren wirkung beeinträchtigen können, dürfen ... nicht angebracht werden.

in absatz 12 hieß es dann:
...dürfen fahrzeuge auf öffentlichen straßen nur in betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte kennzeichen ... und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden zeichen und einrichtungen nach absatz 11 am fahrzeug angebracht sind

soweit die ausführungen in der alten stvzo.

verstöße gegen diesen § 60 waren übrigens mit einem verwarnungsgeld von 10 euren bedroht.


in der neuen fzv gibt es einen entsprechenden passus im § 10 fzv mit fast gleichem wortlaut. der §48 fzv regelt dann, welche verstöße dann auch ordnungswidrig sind, dazu fallen auch verstöße gegen diesen § 10 fzv.

laut sogenanntem tatbestandskatalog ( regelt die form der ahndung von verstößen ) ist der aktuelle § 10 fzv natürlich auch aufgeführt, allerdings werden AUSSCHLIEßLICH verstöße gegen andere als die genannten absätze genannt!
demnach sind die formen der fantasie- oder altkennzeichen NICHT mit einem verwarnungsgeld belegt.

wenn man nun die gesamte aktion der umwandlung der stvzo mit all ihren peinlichen pannen in die fzv betrachtet, kommt man schnell zu der vermutung, dass auch hier einfach "geschlafen" respektive "schlampig" gearbeitet wurde.


also: bislang sieht der aktuell gültige tatbestandskatalog keine gebührenpflichtige ahndung in fällen unseres themas vor, es käme also maximal eine mängelkarte auf euch zu mit der aufforderung, die ordnungswidrigkeit zu beheben.

die sache mit dem "kennzeichenmissbrauch" nach §22 straßenverkehrsgesetz ( stvg ) ist in allen fällen von tisch, wenn nicht "in rechtswidriger absicht" fahrzeuge falsch gekennzeichnet oder sonst wie im gesetzestext formuliert verändert wurden.


soweit die lage :wink:
 

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