Hi,
ist halt sonnen "Gummiparagraph"!
§ 2 Abs. 3a StVO
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Ist übrigens noch NICHT vom Bundesrat verabschiedet und veröffentlicht worden. Die Sitzung des Bundesrates ist erst am 18.12.
Die Gerichte entscheiden dann hinterher was das für eine Ausrüstung zu sein hat.
Übrigens entfällt dann auch der § 21 Abs. 2:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
Also keine "Ladungbegleitung mehr"
Und:
§ 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Das bedeutet für alle Landrover ohne Dach oder Plane, die keine Gurte haben (z.B. weil vor Baujahr 1968) das die Personen darin geeignete Helme tragen müssen.
Übrigens die Cabrios und Roadster sind auch davon betroffen. Ist doch blöd im tollen MG oder Triumph mit Helm fahen zu müssen. Diese Änderung ist wieder typisch für die Fähigkeiten unserer hochbezahlten Politiker Gesetze zu erlassen bzw. zu ändern.
Die können NIX richtig!
bye
Oli