Überführungskennzeichen u. Zulassungsfragen

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tiernatscha
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Beitrag von tiernatscha »

hey leute,
ich weiß natürlich wie blöd und leichtsinnig dass ist. :( Deshalb hab ich ja inzwischen auch einen Hänger. Aber es stimmt dass es sehr problematisch ist ein Kennzeichen für GB zu bekommen.
Wie ist dass den mit der Haftpflichversicherung. In GB hat doch jeder KFZ.-Halter eine Versicherung die auf die Person läuft und nicht auf die Karre.
Wie ist dass also dann für einen Deutschen. Kann man nicht auch eine Art Fahrerversicherung für den Aufenthalt in England bekommen?
Mit dem Hänger ist dass selbstverständlich am besten, aber wie soll man sich denn noch dazu einen Hänger leisten können?
Außerdem kann man doch mit normalen Überführungskennzeichen Fahrzeuge ins Ausland exportiern oder nicht?
Unsere Dame von der Continentalen wußte auch keinen Rat. :?:
 

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Sebastian
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Beitrag von Sebastian »

Also, der Sachbearbeiter der KFZ-Zulassung, mit welchem ich deswegen mal telfoniert habe, meinte das zu 90% kein Problem geben würde, da es sich um eine Überführungsfahrt handelt. 10% Risiko ist das man in eine Kontrolle kommt und das Kennzeichen nicht anerkannt wird, da es sich in den Augen der Beamten um eine Fernzulassung handeln könnte, was nicht statthaft ist, weil es in das Britische Hoheitsrecht eingreift.
 

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Volker
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Beitrag von Volker »

Sebastian hat geschrieben:Also, der Sachbearbeiter der KFZ-Zulassung, ...
Also reden wir jetzt von Kurzzeitkennzeichen. Nur gelten weder die noch das rote Nummernschild in GB!
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

seeeehr gut, jungs :wink:
sebastian hat geschrieben:...was nicht statthaft ist, weil es in das Britische Hoheitsrecht eingreift
aus erfahrung kann ich sagen, dass die aktion "auto ins ausland bringen" zwei möglichkeiten ausweist:

1. sogenanntes zoll- oder ausfuhrkennzeichen ( rote buchstaben/zahlen, zeitraum der gültigkeit rechts übereinander monat/jahr auf rotem grund )
gilt für einen bestimmten zeitraum und erlaubt das fahren im öffentlichen verkehrsraum bis zum angegebenen datum: dann muss das fahrzeug endgültig ausgeführt werden und darf nicht mehr reimportiert werden.

2. sogenannte kurzzeitkennzeichen ( schwarze buchstaben/zahlen, zeitraum der gültigkeit ( 5 tage ) rechts übereinander tag/monat auf gelbem grund ) diese berechtigen zum fahren innerhalb der angebenen 5 tage auch ohne bestehende betriebserlaubnis, benötigen zur beantragung jedoch zwingend einen versicherungsnachweis ( "doppelkarte" ).

damit ausgerüstet darf ein solches fahrzeug, vorausgesetzt, die verkehrssicherheit wird NICHT beeinträchtigt !, ganz normal im öffentichen verkehrsraum bewegt werden und gilt als ordnungsgemäß ( vorübergehend ) zugelassen.

im umkehrschluss müsste ein solches fahrzeug ( zumindest innerhalb europas ) also auch im ausland bewegt werden können: zulassung ist ja vorhanden, versicherung besteht.

soweit die theorie :wink:

im übrigen wurden/werden gebrauchtfahrzeuge mit genau diesen kennzeichen regelmäßig von fleißigen bürgern in richtung balkan gebracht ( obwohl dazu eigentlich die ausfuhrkennzeichen zu benutzen sind ).

ich glaube NICHT, dass britisches oder sonstiges hoheitsrecht untergraben wird, da eben zulassung und versicherungsschutz besteht und damit das fahrzeug ordentlich zugelassen ist.
ich würde es wohl so machen...

lieben gruß,

martin+
 

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sunilus
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Beitrag von sunilus »

...jaha grau ist alle theorie.... :shock:

wie schonmal geschrieben:
1. manche EU-länder dulden das kennzeichen.(googlen hilft weiter).. besteht aber grundsätzlich kein rechtsanspruch! .. zur not kann man da mit leben.... ABER->
2. auf mehrfache nachfrage bei versch. versicherungen hab ich bisher KEINE gefunden die mir zugesichert hat, dass im falle des falles auch im ausland versicherungsschutz besteht!! ... kann man schon weniger mit leben.. weil , wenn nix passeirt ists egal .. aber wenn doch.. dann viel spass!!...

soviel dazu....dumm das alles...
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

hmm,

ich werde mal beim straßenverkehrsamt meines vertrauens :wink: meine fühler ausstrecken.
habe zur zeit aber nachtschicht, deshalb werden die ergebnisse hier erst ein wenig später veröffentlicht.

lieben gruß,

martin+
 

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krankenhausen
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Beitrag von krankenhausen »

Das Szenario mit den Ausfuhrkennzeichen ist eine schöne deutsche Erfindung und das man gleich die Versicherung mit kaufen kann ist super. Alles ganz toll wenn ich einen LR aus D ins Ausland verbringen will, nur leider geht das nicht von England aus, da können selbstverständlich keine deutschen Ausfuhrkennzeichen benutzt werden und die Engländer haben kein Kennzeichen das dem deustchen Ausfuhrkennzeichen gleicht.

Privatleute sind KFZ personen bezogen versichert, englische Autohäuser haben eine "Trade Policy", da kann sich der angestellte Mitarbeiter in jedes Auto setzten und fährt von A nach B mit Versicherungsschutz (ohne das eine 06 er Nummer am Fzg ist)
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

kleiner zwischenstand: hab ich gerade "durch zufall" auf der seite des straßenverkehrsamtes jena" gefunden:

""...Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Die Zulassungsbehörden werden oftmals mit der Frage konfrontiert, ob eine Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu Problemen führen kann.

Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig!

Akzeptanz der Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genaugenommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahren gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht akzeptiert werden.

Es gibt diesbezüglich aber zwischenstaatliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Überführungs- und Probekennzeichen sowie den zugehörigen Fahrzeugpapieren bzw. Hinweise über das Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten. Diese möchten wir hier gern weitergeben. Beachten Sie aber, dass dies keine rechtsverbindliche Auskunft sein kann und darf, da uns zum einen der genaue Inhalt der jeweiligen Abkommen nicht bekannt ist und in den anderen Fällen die Anerkennung der legitimen Entscheidungen eines jeden Landes überlassen bleibt.



Bilaterale Abkommen
- Österreich
- Italien
seit 1979
seit 01.01.1994



(In Italien wurden jedoch im Jahr 2004 Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs waren, mit hohen Geldbußen (bis 1000 Euro) bestraft. Zudem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass sich das Abkommen von 1994 auf die ehemaligen roten Kennzeichen und nicht auf die neuen, seit 1998 geltenden Kurzzeitkennzeichen bezieht.

Das italienische Verkehrsministerium hat zwischenzeitlich auf Grund einer Intervention des Bundesverkehrsministeriums die zuständigen italienischen Behörden angewiesen, deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht mehr zu beanstanden. Inwieweit diese Erkenntnis sich in der Praxis niederschlägt, können wir nicht beurteilen.


Tolerierung
Positive Erfahrungen sind aus folgenden Ländern bekannt (ohne Rechtsanspruch):

- Bosnien
- Bulgarien
- Estland
- Iran
- Irland
- Mazedonien
- Niederlande
- Schweden
- Schweiz
- Weißrussland

..."

später mehr,

lieben gruß,

martin+
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

so, hab es heute endlich geschafft, die damen und herren vom amt "heimzusuchen":

der spezialist vom straßenverkehrsamt hat auf anfrage letztendlich nichts neues beisteuern können. demnach gibt es keine konkrete aussage ( formvorschriften, verwaltungsvorschriften et cetera ) zu dem kurzzeitkennzeichen. sie gelten als offizielle kurzzeitzulassung von kraftfahrzeugen im gesamten bundesgebiet. es gibt aber KEINE ausdrückliche oder angedeutete beschränkung auf das deutsche hoheitsgebiet.

heißt im umkehrschluß: was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
allerdings gibt er zu bedenken, dass es mit verschiedenen ländern abkommen zu diesem thema gibt, leider aber keine abschließende auflistung der länder / absprachen.
also : nix ist vernünftig geregelt :?
es kommt also letztendlich wieder auf den einzelnen staatsdiener an, wie ER die lage einschätzt.

auch der mann vom straßenverkehrsamt bestätigte die auffassung, dass mindestens genauso wichtig der VERSICHERUNGSSCHUTZ ist. aber das ist nun relativ einfach mit dem versicherungsmann zu klären, ob der versicherungsschutz auch für das entsprechende land gilt.

so far, so good...

lieben gruß,

martin+
 

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