Rundumkennleuchte am Landy

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Kieler
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Rundumkennleuchte am Landy

Beitrag von Kieler »

Hallo,

neulich habe ich die Vorteile einer Rundumkennleuchte kennengelernt. Die sieht man viel besser als das Warnblinklicht. Und optisch macht die auch was her am Landy. Munga, Ilits & Co. haben die recht häufig.

Weiß jemand, wo die original an den Landys der Niederländischen Landmacht angebracht waren?

Was sagen TÜV und Polizei zur Rundumkennleuchte?

Hat jemand so ein Ding am Auto und Erfahrungen damit?

Viele Grüße

Kieler
 

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Fuelkiller
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gelbe Erleuchtung

Beitrag von Fuelkiller »

Hallo,

ich halte das für eine rechtliche (dunkel-)grauzone.
Wenn du Dir § 52 Abs.4 StVZO mal zu Gemüte führst, dann dürfte eine solche Blinkleuchte für Iltis, Landy und Co. nicht zulässig sein.

Scheinbar interessiert das aber keinen, so dass man da tun und lassen kann, was beliebt - bis einem Sherriff das mal böse auffällt.

Gruß
Elmar
 

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Waldschrad
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Beitrag von Waldschrad »

hi kieler,dazu ist folgendes zu sagen:wenn die leuchte fest montiert ist musst du sie eintragen lassen.anders sieht es aus wenn sie steckbar ist sprich wenn du sie abnehmen kannst.
 

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Fuelkiller
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Senf dazu...

Beitrag von Fuelkiller »

anders sieht es aus wenn sie steckbar ist sprich wenn du sie abnehmen kannst.

hmmm... da glaube ich nicht wirklich ´dran.

Wenn man mal in § 49a Abs.1 Satz 3 StVZO nachschaut, dann steht da:
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Wenn man das Pferd nun von hinten aufzäumt, so muss auch eine auf einer original (d.h. am Iltis oder wo auch immer zugelassenen) Halterung aufgesteckte RKL somit aus o.a. Gründen als fest angebracht gelten und wäre damit eintragungspflichtig, sobald sie aufgesteckt ist. :P

Und um das Bild rund zu machen: Auch die zivil-KFZ der Polizei mit verdeckten Sondersignalanlagen (d.h. Magnetblaulichtern) haben diese im Fahrzeugschein eingetragen.

Gruß
Elmar
 

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109er
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Beitrag von 109er »

Hallo,

mir hat mal einer von der Grünen Fraktion erklärt, dass du solange du stehst, blinken kannst mit was du willst, also Rundumleuchte, Doppelblitz etc. Nur sobald du dich auch nur einen Meter bewegst ist es vorbei.

Mich hatten sie damals angehalten, als meine Freundin mit Ihrem Suzuki liegen geblieben ist und ich zum Wenden und Warnen meinen gelben Doppelblitz auf dem Dach und dabei auf der Straße gewendet hatte.

Und da gab er mir den Tip.

109er
 

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.....des isch ned kabud.... des g'hert so !!!
21ER16
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Kieler
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Beitrag von Kieler »

Mal ganz abgesehen von der rechtlichen Grauzone (Feuerwehroldtimer dürfen ja auch ihr Blaulicht montieren):

Gab es denn bei den Niederländern überhaupt eine Originalhalterung für die RKL? Ich meine jetzt nicht den Lichtbalken der "Koninklijke Marechaussee" (Militärpolizei = eine gelbe + eine blaue Rundumleuchte), sondern eine einzelne gelbe RKL? Davon habe ich bisher noch kein Bild gesehen.

Viele Grüße

Kieler
 

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Fuelkiller
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Klugscheiss...

Beitrag von Fuelkiller »

Feuerwehroldtimer dürfen ja auch ihr Blaulicht montieren
Ja, aber sie müssen es bei Fahrten auf öffentlichen Straßen abdecken.

Gruß
Elmar
 

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Kieler
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Beitrag von Kieler »

Und gab es bei den Niederländern denn nun eine Originalhalterung für die RKL? Eigentlich müßten die doch auch RKL an den Autos gehabt haben. Bilder habe ich davon aber noch nicht gesehen :?: :?: :?: .

Viele Grüße

Kieler
 

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bonni
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Beitrag von bonni »

Kieler hat geschrieben:Hallo,

...Rundumkennleuchte...
Was sagen TÜV und Polizei zur Rundumkennleuchte?...
hallo kieler,
leider ein wenig verspätet, hier also auch "mein senf" zum thema:

die lösung ist zum teil hier schon genannt worden.
es gibt laut STVO zwei möglichkeiten / varianten der sogenannten gelben rundumkennleuchten, nämlich die FEST angebauten und die AUFSTECKBAREN leuchten.
die fest montierten dürfen nur an gesetzlich konkret benannten fahrzeugtypen verwendet werden, dazu gehören zum beispiel abschleppwagen und begleitfahrzeuge für schwertransporte.
die aufsteckbaren leuchten dürfen grundsätzlich von jedermann benutzt werden, sprich: die ART der fahrzeuge ist nicht definiert.
allerdings ist die NUTZUNG festgelegt, und zwar darf sie vornehmlich zum zwecke des WARNENS ( baustellen, gefahren- und unfallstellen ) verwendet werden.
nur in diesen fällen dürfen diese teile aufgesteckt und benutzt werden, dann jedoch an fahrzeugen aller art.
liegt keine gefahrenstelle vor, dann muss das teil wieder demontiert werden.
diese aufsteckleuchten müssen im übrigen nicht eingetragen werden.

in diesem sinne, glückauf!
 

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in memoriam 95 KE 77
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